Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand:14.07.2023)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt).
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Wir unterhalten ein selektives Vertriebssystem und haben die einzelnen rechtlichen Bedingungen im Rahmen des Vertriebssystems jeweils per Fachhändler-Vertriebsvertrag geregelt.

§ 2 Angebote und Bestellungen – Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend. Aufträge, auch telefonisch angenommene, erlangen erst durch unsere schriftliche oder in Textform zugehende Bestätigung verbindliche Gültigkeit. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Bei sofortiger Lieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.
  2. An unseren Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder einer Nutzung zu Werbezwecke, insbesondere im Internet, bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Vertragsbeziehungen (Liefervertrag).
  3. Die Lieferung der Ware erfolgt zum stationären Verkauf in Einzelhandelsgeschäften. Ein Verkauf auf Märkten, über Katalog oder im Internet bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Kunden. 
  4. Wir behalten uns das Recht vor, über die Zulassung von Fachhändlern in das selektive Vertriebssystem zu entscheiden. Die Zulassung erfolgt nach bestimmten Kriterien, die das Unternehmen festlegt. Der Fachhändler hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung einzureichen und muss die erforderlichen Qualifikationen und Kriterien erfüllen.
  5. Wir legen für jeden Fachhändler ein bestimmtes Vertriebsgebiet fest. Der Fachhändler ist berechtigt, die Produkte des Unternehmens ausschließlich in diesem Vertriebsgebiet zu vertreiben. Eine Veräußerung außerhalb des Vertriebsgebiets ist gemäß Fachhändlervertrag untersagt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung von uns vor.


 

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise. Die Preise sind EURO-Preise, wenn nichts anderes vereinbart ist, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Für Einzelbestellungen wird ein Mindermengenzuschlag / Energiekostenpauschale von EUR 20,00 erhoben. *
  3. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart, gilt „Frei Frachtführer ab Köln“ („FCA –Köln“ Incoterms 2010) als vereinbart.
  4. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu 6 Monaten bis zu 3,0 %, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als 6,0 % betragen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten (z. B. Ansteigen der Materialkosten und Löhne, Erhöhung von Importabgaben und Steuern). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5,0 %, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
  5. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 4,0 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2,25 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und auf eines unserer Bankkonten in Euro zahlbar. Partieware, Muster und Sonderposten sind netto Kasse ohne Abzug sofort fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

*Einzelbestellung = weniger als 500€ netto Wert in der Gesamtbestellung.

§ 4 Lieferzeit – Verzug

  1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach diesem Absatz der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
  4. Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe § 7 Abs. 1 lit a)) beruht.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten Unternehmen, zu wahren.

§ 6 Gewährleistung und Mängelanzeige

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Auftrags-, Rechnungs- und Lieferscheinnummer mitzuteilen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Verdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in § 6 Abs. 3 genannten Verjährungsfrist zu rügen. Mängelrügen müssen stets eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.
  2. Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zurücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumutbar, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie in den in § 7 genannten Grenzen Schadensersatz. Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung gelten nicht im Falle eines nur unerheblichen Mangels, aber das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach § 7 bleibt auch in diesem Falle unberührt.
  3. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß § 7 Abs. (1) bis (7).

§ 7 Haftung, Haftungsausschluss und Begrenzung der Haftung

  1. Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für:
    1. die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,
    2. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
    3. die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für ein von uns ausdrücklich übernommenes Beschaffungsrisiko,
    4. Arglist,
    5. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder
    6. sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Sofern uns nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht (zum Begriff siehe § 7 Abs. 1 lit. a)) verletzt haben.


 

 

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Absätze (1) bis (4) gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
  3. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a) bis f).
  4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.
  3. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
  4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10,0 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  6. Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.


 

 

  1. Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in das die Waren geliefert werden, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Lässt das Recht dieses Landes den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet das Recht dieses Landes es uns aber, sich andere Rechte, die in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften) mitzuwirken.

§ 9 Schutzrechte – Geheimhaltung

  1. Der Kunde sichert zu, dass er bei von ihm spezifisch, nach seinen Angaben in Auftrag gegebenen und durch uns herzustellenden Gegenständen, keine Rechte/Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt uns diesbezüglich von allen möglichen Ansprüchen Dritter frei. Wir sind weiterhin berechtigt, im Falle der Geltendmachung von Rechten/Schutzrechten des Dritten, die Produktion sofort einzustellen und diesbezüglichen Schadenersatz geltend zu machen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

§ 10 Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Unsere Datenschutzhinweise gem. Art. 13, 14, 21 und 77 DSGVO sind einsehbar unter: https://stetson-europe.com/de/datenschutzerklaerung/

§ 11 Ethik und soziale Verantwortung

  1. Wir verpflichten uns zur Minimierung von Umweltauswirkungen. Dies umfasst die Verwendung umweltfreundlicher Produktionsverfahren, die Förderung von Energieeffizienz und Abfallreduzierung. Wir setzen uns für den Schutz natürlicher Ressourcen ein und verwenden nachhaltige Materialien und Rohstoffe, soweit technisch und wirtschaftlich umsetzbar. Wir unterstützen auch unsere Kunden bei der umweltgerechten Entsorgung von Laborabfällen und bietet Informationen über umweltfreundliche Entsorgungsmethoden.
  2. Wir handeln stets ethisch und integer. Korruption, Bestechung und Menschenrechtsverletzungen werden in keiner Form toleriert. Wir fördern zudem faire Arbeitspraktiken und respektiert die Rechte der Mitarbeiter. Dies beinhaltet faire Bezahlung, Chancengleichheit und eine sichere Arbeitsumgebung. Zudem engagieren wir uns in sozialen Projekten und gemeinnützigen Initiativen zur Verbesserung der Gesellschaft und der Gesundheitsversorgung.
  3. Wir verpflichten uns zur Wahrung der Produktqualität und Sicherheit zur Bereitstellung von Ware höchster Qualität, die den internationalen Qualitätsstandards entsprechen. Dabei halten wir uns an strenge Regulierungen und Normen für die Herstellung und Kennzeichnung unserer Produkte, um sicherzustellen, dass sie korrekt verwendet und angewendet werden können. Wir fördern die kontinuierliche Überwachung der Produktqualität und nehmen Kundenfeedback ernst, um Produkte ständig zu verbessern.


 

 

§ 12 Lieferkettengesetz

  1. Wir verpflichten uns zur Einhaltung der Menschenrechts- und Umweltstandards gemäß dem geltenden Lieferkettengesetz. Wir stellen sicher, dass unsere Lieferanten und Subunternehmer ebenfalls diese Standards einhalten und keine Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden verursachen. Dabei behalten wir uns das Recht vor, die Einhaltung dieser Standards bei unseren Lieferanten zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn Verstöße festgestellt werden.
  2. Wir implementieren ein Risikomanagementsystem zur Identifizierung, Bewertung und Minderung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken entlang unserer gesamten Lieferkette. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie ebenfalls angemessene Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards anwenden.
  3. Wir informieren Kunden auf Anfrage über relevante Informationen zur Lieferkette und den getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards. Wir stellen zudem einen Mechanismus zur Verfügung, über den Kunden und andere Betroffene Verstöße gegen Menschenrechts- und Umweltstandards melden können.

§ 13 Sonstiges

  1. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist unser Geschäftssitz Köln. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Verkäufer auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.